Allgemeine Mietbedingungen
1. Zu Stande kommen des verbindlichen Fahrzeugüberlassungsvertrages (FÜV):
1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Fahrzeugüberlassungsvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Fahrzeugüberlassungsvertrag kann per Post oder e-Mail übermittelt werden.
1.2 Der Fahrzeugüberlassungsvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Fahrzeugüberlassungsvertrag durch den Kunde auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung der rainerperformance GbR möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der rainerperformance GbR nur den im Vertrag genannten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
1.4 Der Kunde hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
1.5 Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Ganz allgemein gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns folgendes: Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten Ihre Einwilligung einholen, dient Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO als Rechtsgrundlage. Das gilt auch schon wenn die Verarbeitung zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der wir unterliegen, dient Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO als Rechtsgrundlage.
Für den Fall, dass Ihre lebenswichtigen Interessen oder die einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) DSGVO als Rechtsgrundlage. Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses von uns oder eines Dritten erforderlich und überwiegen Ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten dieses Interesse nicht, dient Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
2. Kündigung, Stornierungen
2.1 Ist kein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs bestimmt (unbefristeter FÜV) so kann der FÜV von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Fahrzeugüberlassungsverträgen ist die vereinbarte Dauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Die vereinbarten Gesamtkilometer im Überlassungszeitraum dürfen ohne schriftliche Genehmigung der rainerperformance GbR um max. 20% überschritten werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an die rainerperformance GbR zurückzugeben. Sofern der Kunde das Fahrzeug selbst bei der rainerperformance GbR abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zur rainerperformance GbR zurückzubringen. Sofern Abholung durch die rainerperformance GbR vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung a m vereinbarten Ort vom Kunde bereitzustellen. Andere Vereinbarungen sind im FÜV festgehalten.
2.2.3 Die FÜV verlängert sich nicht automatisch, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht termingerecht zurück bringt und an die rainerperformance GbR übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe ist der anteilige Preis 1/30 pro Tag zu zahlen.
3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten)
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb Europa ohne osteuropäische Staaten gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.2.4. Fahren ohne Traktionskontrolle
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet!
3.6. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
3.7. Die im Vertrag vereinbarten km/M dürfen ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters um max. 20% überschritten werden. Nichtbeachtung führt zu einer Vertragsstrafe von 1500,- €.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Kunde nur nach Rücksprache mit der rainerperformance GbR selbst vornehmen und ggf. durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Die rainerperformance GbR erstattet dem Kunde die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Es erfolgt keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Kunden werden nach vorheriger Rücksprache freigegeben und nach vorheriger Absprache vergütet.
5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten und ggf. den Vermieter zu kontaktieren.
- Ist für die Beseitigung von Schäden der Transport des Fahrzeugs in eine geeignete Werkstatt notwendig, so ist der Mieter verpflichtet den Transport zu organisieren ggf. den Vermieter zu benachrichtigen und eine Absprache treffen, welche Handlungen erfolgen sollen um Kostenmissverständnisse zu vermeiden. (Hinweis: Das Fahrzeug darf nicht abgeschleppt werden!)
5.2 Der Kunde haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Sollten die Obhutspflichten des Kunden erfüllt worden sein, darf die rainerperformance GbR bei VK-Schäden zusätzlich zur vereinbarten SB den merkantilen Minderwert des Schadens in Höhe von 10% der Schaden-Summe beim Kunde geltend machen.
5.3 Der Kunde haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung, darunter auch erhöhter Reifenverschleiß oder sonstige Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen. Bei Vorhandensein und Verwendung der TesCamp-Ausstattung muss bei Rückgabe die Matratze fleckenfrei sein und die Sichtschutzvorhänge trocken und ordnungsgemäß gefaltet und verpackt.
5.4 Der Kunde haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Kunde mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der rainerperformance GbR notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
5.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Kunden gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist. Insbesondere hat der Kunde das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, der rainerperformance GbR auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Verdienstausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Kunde verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermarktet werden kann, oder die rainerperformance GbR es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.7 Das Fahrzeug enthält elektronische Module, die Daten von verschiedenen Fahrzeugsystemen überwachen. Die Daten werden im Fahrzeug gespeichert und können von einem Servicetechniker während der Fahrzeugwartung ausgelesen, verwendet und gespeichert oder regelmäßig kabellos über das Telematiksystem des Fahrzeugs an den Hersteller übertragen werden. Daten können vom Hersteller für verschiedene Zwecke verwendet werden, einschließlich (aber nicht hierauf beschränkt) der Bereitstellung eines Telematik-Kundendiensts des Herstellers, der Fehlerbehebung, der Sicherung von Qualität sowie anderweitig gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben. Der Eigentümer darf nicht als Hauptnutzer aus dem Fahrzeug entfernt werden!
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
6.1 Der Kunde haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der FZÜ zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunde nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur des Herstellers zu beheben.
6.3 Der Kunde verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der rainerperformance GbR ursächlich. Grundsätzlich stehen dem Kunden die Leistungen aus dem Schutzbrief/Gewährleistung des Fahrzeugherstellers zu. Rückrufaktionen und Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers sind vom Kunde pünktlich wahrzunehmen. Eine Preisminderung oder Vergütung eines Werkstattbesuchs sind hier ausgeschlossen.
6.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Monatsrate bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt von der rainerperformance GbR grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5 Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Kunde gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Kunden zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1 Im Fall eines Verkehrsunfalls muss das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand gesetzt werden. Bei Fahrzeugen der Marke Tesla ausschließlich in einem "Tesla bodyshop".
7.2 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Monatsrate bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens der rainerperformance GbR nicht, wenn der Kunde den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, oder seine Fürsorgepflichten gemäß Abschnitt 7.3. nachfolgend verletzt hat. Ebenso bleibt immer des Recht der rainerperformance GbR auf den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs bei VK-Schäden bestehen.
7.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Kunde unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, die rainerperformance GbR zu benachrichtigen, der rainerperformance GbR einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4 Bei allen Verkehrsunfällen, die der Kunde verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Kunde für alle unfallbedingten Schäden der rainerperformance GbR, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Kunden besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß übernommen werden oder die rainerperformance GbR für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung nach dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt.
7.5 Bei Verkehrsunfällen, die vom Kunde nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Kunden nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Kunde nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im FÜV vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Kunden maßgebend, zzgl. des merkantilen Minderwerts von 10% der Schadensumme.
7.6 Die Regelung nach Abschnitt 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Kunde die zur Geltendmachung des Schadens durch die rainerperformance GbR erforderlichen Feststellungen unterlässt.
7.7 Führt das Verhalten des Kunden nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Kunden, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war (überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise, Unaufmerksamkeit, Fahren unter Drogen oder Alkohol), oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Kunden dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber der rainerperformance GbR berufen kann, haftet der Kunde unbeschränkt für alle Vermögensschäden der rainerperformance GbR. Haftungsbeschränkungen des Kunden nach den Regelungen in den Abschnitten 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Vermieters:
8.1 Die rainerperformance GbR kann die Leistung verweigern, soweit diese für die rainerperformance GbR unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Fahrzeugüberlassung (FZÜ) durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchs tauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der FZÜ nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der FZÜ und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Kunden steht.
8.2 Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber der rainerperformance GbR – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, der rainerperformance GbR fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Die rainerperformance GbR ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Kunde umgehend zurückzuzahlen.
8.3 Die rainerperformance GbR übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Kunde vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Kunden. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
8.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Kunden ist ausgeschlossen. Die rainerperformance GbR haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel oder sonstige Schäden.
9. Technische und optische Veränderungen:
9.1 Der Kunde darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2 Der Kunde ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
9.3 Das Anbringen von Klebefolien für Werbe- oder Ausstellungszwecke ist nach vorheriger Absprache mit der rainerperformance GbR abzustimmen. Diese müssen restlos bei Abgabe der Fahrzeugs entfernt werden und ohne Schäden, wie Kratzer, Dellen,… erfolgen, ansonsten haftet der Kunde für die entstandenen Schäden und notwendigen Schönheitsreparaturen.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus dem FÜV.
10.2 Für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Fahrzeugüberlassungsvertrags (FÜV) entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem die rainerperformance GbR ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das überlassene Fahrzeug befindet.
10.3 Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt.
10.4 Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum
11. Zahlungsbedingungen & Gebühren
Kaution: Bei Abschluss des Fahrzeugüberlassungsvertrags in vereinbarter Höhe, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Fahrzeugs in bar oder per Vorabüberweisung auf Bankkonto.
Fahrzeugüberlassungspreis: Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag. Zahlbar monatlich im Voraus am 1. des Monats, in dem der FÜV beginnt.
Verwaltungsgebühren:
- Bearbeitung Verkehrs-/Parkverstoß (Strafzettel): 25 €/Fall
- Vertragsanpassung/-änderung: 99 €
- Fahrzeugwechsel auf Mieterwunsch während gültiger Vertragslaufzeit: 149 €
- Endreinigung: 79 € – bei starker Verschmutzung: 149 €
- Bearbeitung Fahrzeugschäden bei Rückgabe: 79 €/Schaden
- Bereitstellung/Abrechnung Ladekarte: 49 €/Monat
- Vertragsstrafe bei nicht autorisierter Untervermietung: 1500 €/Monat
- Fahrzeugüberlassung an Unbefugte Dritte: 7500 €, bei VK-Schaden in voller Schadenhöhe unbegrenzt plus merkantiler Minderwert 10%. Dieser Anspruch besteht ebenso direkt gegenüber dem/der unberechtigten FahrerIn.